[ Auszug: (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch
eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen
Schrift errichten. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]
[ BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit ] [ BGB ] [ BGB Ordentliche Testamente ] [ BGB Öffentliches Testament ] [ BGB Sonderfälle ] [ BGB Eigenhändiges Testament ] [ BGB Verwahrung des eigenhändigen Testaments ] [ BGB Nottestament vor dem Bürgermeister ] [ BGB Nottestament vor drei Zeugen ] [ BGB Nottestament auf See ] [ BGB Gültigkeitsdauer der Nottestamente ] [ BGB Widerruf eines Testaments ] [ BGB Widerruf durch Testament ] [ BGB Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen ] [ BGB Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung ] [ BGB Widerruf des Widerrufs ] [ BGB Widerruf durch ein späteres Testament ] [ BGB Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung ] [ BGB Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung ] [ BGB Ablieferungspflicht ] [ BGB Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht ] [ BGB Eröffnung durch ein anderes Gericht ] [ BGB Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht ] [ BGB Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots ] [ BGB Eröffnungsfrist für Testamente ] [ BGB Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament ]